Aktuelles

Einladung zur Jahreshauptversammlung 2024 

Einladung zur Jahreshauptversammlung 2024 

Zu unserer Mitgliederversammlung 2024 möchte der Vorstand alle Pächterinnen und Pächter ganz herzlich einladen.

Die Versammlung findet am Samstag, den 23.03.2024 um 14:30 im Schützenclub Mühlburg im Kurzheckweg 15, 76187 Karlsruhe statt.

Tagesordnung:

  • Eröffnung der Mitgliederversammlung und Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
  • Gedenken der Verstorbenen Mitglieder 2023
  • Bericht des 1 Vorsitzenden über das Geschäftsjahr 2023
  • Bericht der Schatzmeisterin über das Geschäftsjahr 2023
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Aussprache zu den Berichten
  • Entlastung der Schatzmeisterin und des gesamten Vorstandes
  • Eingegangene Anträge zur Mitgliederversammlung
  • Verschiedenes

Anträge zur Mitgliederversammlung bitten wir bis zum 20.03.2024 in unseren Briefkasten am Vorstandshäuschen einzuwerfen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt gemäß §7 unserer Vereinssatzung. Über Ihr/Euer Kommen freuen wir uns sehr.

Gezeichnet durch die Vorstandschaft.

Neujahrsempfang 2024

Neujahrsempfang 2024

Auch das kommende Jahr 2024 wollen wir wie gewohnt mit einem Umtrunk und fröhlichem Beisammensein beginnen.

Wann: am Samstag, den 06.01.2024

Wo: beim Vereinsheim

Beginn: 14:00 Uhr

Hierzu sind alle Mitglieder/-innen recht herzlich eingeladen.

Für Speisen und Getränke ist gesorgt (Bratwürste, Glühwein, ect.)

Grüße, die Vorstandschaft

Vereinsarbeit 2024

Vereinsarbeit 2024

wie die Jahre zuvor auch, können in 2024 jeweils von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr an folgenden Samstagen die Arbeitsdienste abgeleistet werden:

06.04.2024

04.05.2024

08.06.2024

06.07.2024

03.08.2024

07.09.2024

05.10.2024

Die Gemeinschaftsarbeit findet nur an regenfreien Samstagen statt.

Nach Absprache mit dem 1. Vorstand kann die Gemeinschaftsarbeit auch individuell vereinbart und geleistet werden.

Wir hoffen auf eine rege Teilnahme 🙂

Euer Vorstand

Dringende Mitteilung zur illegalen Entsorgung von Schnittgut

Dringende Mitteilung zur illegalen Entsorgung von Schnittgut

Der Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe e.V. informiert:

Es ist bedauerlich, dass wir uns erneut mit dem Problem der illegalen Entsorgung von Schnittgut konfrontiert sehen, insbesondere in den an die Kleingartenanlagen angrenzenden Wald- und Grünflächen. Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Beschwerden und Vorfälle in Bezug auf diese unangemessene Praxis zugenommen haben.

Trotz wiederholter Hinweise an ansässige Vereine, insbesondere an die Unterpächter, ihre Verantwortung in Bezug auf die ordnungsgemäße Entsorgung zu erkennen, scheint das Problem weiterhin zu bestehen. Das Ordnungs-, Forst- und Gartenbauamt hat in einem aktuellen Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass sie nicht länger bereit sind, diese Verstöße zu tolerieren. In Erwägung gezogene Anzeigen gegen die jeweiligen Vereine und die Überlegung, die Entsorgungskosten den betroffenen Vereinen aufzuerlegen, machen die Dringlichkeit dieser Angelegenheit deutlich.

Wir zitieren aus dem heutigen Schreiben des entsprechenden Amtes: „Sehen Sie das bitte als letzte Verwarnung an und teilen Sie dies umgehend den Kleingärtnern mit. Künftig werden wir regelmäßige Kontrollen durchführen und jede illegale Entsorgung zur Anzeige bringen. Der Wald ist keine Grüngutdeponie, und illegale Entsorgung ist keine Bagatelle. Sich ausbreitende Gartengewächse, wie Bambus, Kirschlorbeer, Schneeball, schaden dem ohnehin durch den Klimawandel geschädigten Wald ganz massiv.“
Wir appellieren an Ihre Kooperation und Unterstützung, um sicherzustellen, dass weitere Maßnahmen vermieden werden können. Wir bitten Sie dringend, Ihre Unterpächter über diese letzte Verwarnung zu informieren und sie darauf hinzuweisen, dass künftige Verstöße zu Anzeigen, Entsorgungskosten und Bußgeldern führen können. Die Kosten im Falle von Anzeigen und Entsorgung sind entsprechend zu tragen.
Wir möchten ausdrücklich all jene Unterpächter danken, die ihr Schnittgut fachgerecht und an den dafür vorgesehenen Stellen entsorgen. Gleichzeitig appellieren wir an die Vernunft aller Einzelnen, von unsachgemäßen Entsorgungen abzusehen.

Lüthin Vorsitzender/CEO
Geschäftsführer

Bezirksverband der Gartenfreunde
Karlsruhe e. V.

Schwetzinger Str. 119
76139 Karlsruhe

Bekämpfung der Asiatische Tigermücke

Bekämpfung der Asiatische Tigermücke

Karlsruhe, 19.09.2023

Die Bekämpfung der Tigermücken ist wichtig, und aus diesem Grund möchten wir erneut darauf hinweisen, dass offene Wasserflächen abgedeckt werden sollten.
Wenn dies nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, BTI-Tabletten beim BVKA oder an der Rathauspforte zu erhalten. Diese Tabletten werden auch gegen andere Mückenarten eingesetzt. Der Wirkstoff ist jedoch nur für die Larven tödlich.
Bitte nutzen Sie das kostenlose Angebot und unterstützen Sie die KABS bei der Bekämpfung der Asiatischen Tigermücke.
Abgabe beim BVKA nur als Sammelbestellung der Vereine möglich.
Wenn Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen unser Sekretariat gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen

Lüthin Vorsitzender/CEO
Geschäftsführer

Bezirksverband der Gartenfreunde
Karlsruhe e. V.

Schwetzinger Str. 119
76139 Karlsruhe

Kleingärtnerische Nutzung und deren Berechnung

Kleingärtnerische Nutzung und deren Berechnung

Karlsruhe, 26.07.2023

Was ist kleingärtnerische Nutzung?
Was zählt zu kleingärtnerischen Flächen?
Wie berechnet man die kleingärtnerische Fläche?
Was ist die 1/3 Regelung?

Was ist kleingärtnerische Nutzung?
Kleingärtnerische Nutzung bezieht sich auf die nichterwerbsmäßige Bewirtschaftung und Nutzung Ihrer Kleingartenparzelle. Das maßgeblich prägende Merkmal eines solchen Kleingartens ist der Anbau von ein- und mehrjährigen Gartenbauerzeugnissen. Diese Gartenbauerzeugnisse umfassen insbesondere Obstgehölze, Gemüsepflanzen, Wildgemüsepflanzen, Heilpflanzen, Gewürzpflanzen, Wildfruchtpflanzen und Feldfruchtpflanzen. Die Gewinnung dieser Pflanzen erfolgt durch die Nutzung von Beeten, Frühbeeten, Hochbeeten, Kleingewächshäusern, Kompostplätzen und ähnlichen Anbaumethoden.


Was zählt zu kleingärtnerischen Flächen?
Bei vielen gärtnerischen Kulturen stellt sich die Frage, welche Fläche überhaupt anrechenbar ist. Beim Anbau von Gemüse und Feldfrüchten ist die Berechnung einfach, denn das Gemüsebeet/Hochbeet ergibt in seiner Länge und Breite eine klare Quadratmeterzahl.


Wie berechnet man die kleingärtnerische Fläche?
Bei Obstgehölzen kann die Trauffläche ansatzweise berücksichtigt werden. Zum Beispiel kann bei Beerensträuchern die Standfläche des Strauches Grundlage sein, es gibt somit einen klaren und eingegrenzten Berechnungsrahmen. Bei fachgerecht gepflegten Obstbäumen wird in der Regel maximal die Trauffläche als gärtnerische Nutzfläche gewertet. Ungepflegte Bäume mit einer entsprechend größeren Trauffläche werden nur mit jener Fläche berücksichtigt, die bei einem fachgerechten Schnitt bzw. Pflegezustand angesetzt werden würde.
Aber auch Klettergehölze werden berücksichtigt. z. B. Weinrebe, Kiwi, Brombeere aber auch Spalierobst. Hier ist für eine gerechte und einheitliche Bewertung neben der Trauffläche die Ansichtsfläche zu berücksichtigen. Um für über Pergolen gezogenes Kletterobst nicht eine übergroße gärtnerische Nutzfläche zu berechnen, ist die Summe aus Ansichtsfläche (z.B. Spalierobst) und Trauffläche zu bereinigen. Hierfür muss die Flächensumme mit einem Faktor zwischen 0,75 bis 0,33 multipliziert werden. Auch hier muss der Pflegezustand berücksichtigt werden.


Was ist die 1/3 Regelung?
Mit dem Urteil vom 17. Juni 2004, AZ III ZR 281/03 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine kleingärtnerische Nutzung vorliegt, wenn im Gesamtbild einer Kleingartenanlage die Drittelteilung eingehalten wird, d.h. mehr als ein Drittel der Flächen in einer Kleingartenanlage (und damit auch in einer Kleingartenparzelle) zum Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen zum Eigenbedarf genutzt wird.
Fazit: Die kleingärtnerische Nutzung ist entscheidend für den Erhalt der Kleingartenanlagen. Sie fördert soziale Interaktion, unterstützt die ökologische Vielfalt und ermöglicht nachhaltige Lebensmittelproduktion. Daher möchten wir höflich darum bitten, sich an die Gartenordnung für den Stadtkreis Karlsruhe sowie Ihren Unterpachtvertrag zu halten und Ihre gepachtete Kleingartenparzelle verantwortungsvoll zu bewirtschaften. Mit Ihrer Mitwirkung und Unterstützung tragen Sie dazu bei, dass unsere Kleingartenanlagen weiterhin harmonisch in das Stadtbild integriert sind und erhalten bleiben. Vielen Dank für Ihr Engagement!

Mit freundlichen Grüßen
Lüthin Vorsitzender/ CEO

Vorsichtsmaßnahme gegen Rattenbefall

Vorsichtsmaßnahme gegen Rattenbefall

Wir möchte Sie bitten, in Zukunft besonders darauf zu achten, dass Sie keine Lebensmittelreste auf den Kompost werfen, keine offenen Speisen in Ihrer Kleingartenparzelle lassen und keine Katzen füttern.
Während der wärmeren Jahreszeit ist es besonders wichtig, dass wir alle dazu beitragen, Ratten und weiteres Ungeziefer von den Kleingartenanlagen fernzuhalten. Diese Tiere können aufgrund des milden Klimas und der Fülle an Nahrungsquellen schnell zu einem Problem werden.
Indem Sie gemeinsam darauf achten, Ihren Kleingarten sauber zu halten und keine Lebensmittelreste oder offene Speisen im Freien zu lassen, können Sie verhindern, dass Ratten und andere Schädlinge angezogen werden. Auch das Füttern von Katzen im Freien sollte vermieden werden, da dadurch ebenfalls Ungeziefer angelockt werden kann.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe dabei, unsere Kleingartenanlage frei von Schädlingen zu halten. Bei Fragen oder Anliegen können Sie sich gerne an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen,

gez.
Lüthin
Vorsitzender / Geschäftsführer

Bezirksverband der Gartenfreunde
Karlsruhe e.V.
Schwetzinger Str. 119
76139 Karlsruhe
Telefon: +49 (0) 721 3 52 88-0
Telefax: +49 (0) 721 3 52 88-29
E-Mail: info@bvgfdka.de
Web: www.kleingarten-karlsruhe.de

Videoüberwachung Kleingartenparzelle

Videoüberwachung Kleingartenparzelle

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Gartenfreunde und Gartenfreundinnen,

aufgrund von Einbrüchen in Kleingartenanlagen häuft sich seit Jahren das Interesse einiger Pächter/*innen, ihre Kleingartenparzelle mit einer Videoüberwachung bzw. Sicherheitstechnik auszustatten.

Sicherlich nicht immer eine schlechte Idee, denn Videotechnik bzw. Lichttechnik kann durchaus eine abschreckende Wirkung auf Täter haben. Zudem können die Aufzeichnungen ggf. einen Täter auch im Nachhinein überführen.

Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass es einige gesetzliche Auflagen zu beachten gibt:

Darf ich an meiner Gartenlaube eine Überwachungskamera anbringen?

Ja, die eigene Gartenlaube und die eigene Parzelle zu überwachen, ist erlaubt.

Bestimmte Voraussetzungen für die Videoüberwachung:

Es dürfen ausschließlich die eigene Gartenlaube und die eigene Parzelle überwacht werden. Weder die Parzelle des Nachbarn noch die Zugangswege innerhalb oder außerhalb der Kleingartenanlage dürfen im Sichtfeld der Kamera liegen.

Die Nachbarparzelle und der Zugangsweg dürfen auch nicht nur ausschnittsweise oder im Hintergrund zu sehen sein. Eine solche Beobachtung bzw. Videoaufzeichnung außerhalb der eigenen Parzelle verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer Menschen. Ein Recht, das im Grundgesetz geschützt ist und damit ein Verstoß darstellt und keinesfalls als Lappalie zu verstehen ist.

Verbreiten von Aufnahmen nach einem Vorfall:

Dies würde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters eingreifen und dem Täter die Möglichkeit einräumen, Schadensersatzforderungen gegenüber dem Verbreiter geltend zu machen.

Das aufgezeichnete Videomaterial darf nur an die zuständige Ermittlungsbehörde ausgehändigt werden.

Muss ein entsprechender Hinweis der Beobachtung angebracht werden?

Ja, siehe §4 BDSG: „Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.“

Aufnahmen löschen:

Aufnahmen von Familienangehörigen, Freunden oder berechtigten Personen fallen ebenfalls unter das Persönlichkeitsrecht und sind somit umgehend zu löschen. Lediglich Aufnahmen, die zur Aufklärung einer Straftat benötigt werden, dürfen gesichert werden.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die Angaben dienen als Hinweis und sind ohne Gewähr.

Balkonkraftwerke – offizielle Stellungnahme der Stadt Karlsruhe

Balkonkraftwerke – offizielle Stellungnahme der Stadt Karlsruhe

wir möchten nochmals auf die Reglung bezüglich der Balkonkraftwerke hinweisen.

Hier ein Auszug aus der offiziellen Stellungnahme der Stadt Karlsruhe:

[…] Eine PV-Anlage (Balkonkraftwerke) auf dem Laubendach ist erlaubt. Die Größe des Laubendaches darf nicht überschritten werden.

Ein entsprechender Bauantrag ist im Vorfeld über den Zwischenpächter beim BVKA einzureichen.

Der Strom wird ausschließlich zur Selbstversorgung genutzt. Eine Einspeisung in das öffentliche Netz (innerhalb der Kleingartenanlage) ist nicht gestattet und technisch nicht möglich.

PV-Module (und Solarthermie) als vertikale Konstruktionen an vorhandenen Bauwerken auf der Parzelle (Laube, Pergola, etc.) oder montiert auf separaten zusätzlichen Bauwerken/Gerüsten ist nicht gestattet.

Arbeitsdienste 2022

Arbeitsdienste 2022

können jeweils von 9:00 Uhr – 12:30 Uhr an folgenden Samstagen abgeleistet werden

09.04.2022

07.05.2022

11.06.2022

09.07.2022

06.08.2022

03.09.2022

Die Gemeinschaftsarbeit findet nur an regenfreien Samstagen statt.

Nach Absprache mit dem 1. Vorstand kanndie Gemeinschaftsarbeit individuell vereinbart und geleistet werden.