Kleingärtnerische Nutzung und deren Berechnung
Karlsruhe, 26.07.2023
Was ist kleingärtnerische Nutzung?
Was zählt zu kleingärtnerischen Flächen?
Wie berechnet man die kleingärtnerische Fläche?
Was ist die 1/3 Regelung?
Was ist kleingärtnerische Nutzung?
Kleingärtnerische Nutzung bezieht sich auf die nichterwerbsmäßige Bewirtschaftung und Nutzung Ihrer Kleingartenparzelle. Das maßgeblich prägende Merkmal eines solchen Kleingartens ist der Anbau von ein- und mehrjährigen Gartenbauerzeugnissen. Diese Gartenbauerzeugnisse umfassen insbesondere Obstgehölze, Gemüsepflanzen, Wildgemüsepflanzen, Heilpflanzen, Gewürzpflanzen, Wildfruchtpflanzen und Feldfruchtpflanzen. Die Gewinnung dieser Pflanzen erfolgt durch die Nutzung von Beeten, Frühbeeten, Hochbeeten, Kleingewächshäusern, Kompostplätzen und ähnlichen Anbaumethoden.
Was zählt zu kleingärtnerischen Flächen?
Bei vielen gärtnerischen Kulturen stellt sich die Frage, welche Fläche überhaupt anrechenbar ist. Beim Anbau von Gemüse und Feldfrüchten ist die Berechnung einfach, denn das Gemüsebeet/Hochbeet ergibt in seiner Länge und Breite eine klare Quadratmeterzahl.
Wie berechnet man die kleingärtnerische Fläche?
Bei Obstgehölzen kann die Trauffläche ansatzweise berücksichtigt werden. Zum Beispiel kann bei Beerensträuchern die Standfläche des Strauches Grundlage sein, es gibt somit einen klaren und eingegrenzten Berechnungsrahmen. Bei fachgerecht gepflegten Obstbäumen wird in der Regel maximal die Trauffläche als gärtnerische Nutzfläche gewertet. Ungepflegte Bäume mit einer entsprechend größeren Trauffläche werden nur mit jener Fläche berücksichtigt, die bei einem fachgerechten Schnitt bzw. Pflegezustand angesetzt werden würde.
Aber auch Klettergehölze werden berücksichtigt. z. B. Weinrebe, Kiwi, Brombeere aber auch Spalierobst. Hier ist für eine gerechte und einheitliche Bewertung neben der Trauffläche die Ansichtsfläche zu berücksichtigen. Um für über Pergolen gezogenes Kletterobst nicht eine übergroße gärtnerische Nutzfläche zu berechnen, ist die Summe aus Ansichtsfläche (z.B. Spalierobst) und Trauffläche zu bereinigen. Hierfür muss die Flächensumme mit einem Faktor zwischen 0,75 bis 0,33 multipliziert werden. Auch hier muss der Pflegezustand berücksichtigt werden.
Was ist die 1/3 Regelung?
Mit dem Urteil vom 17. Juni 2004, AZ III ZR 281/03 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine kleingärtnerische Nutzung vorliegt, wenn im Gesamtbild einer Kleingartenanlage die Drittelteilung eingehalten wird, d.h. mehr als ein Drittel der Flächen in einer Kleingartenanlage (und damit auch in einer Kleingartenparzelle) zum Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen zum Eigenbedarf genutzt wird.
Fazit: Die kleingärtnerische Nutzung ist entscheidend für den Erhalt der Kleingartenanlagen. Sie fördert soziale Interaktion, unterstützt die ökologische Vielfalt und ermöglicht nachhaltige Lebensmittelproduktion. Daher möchten wir höflich darum bitten, sich an die Gartenordnung für den Stadtkreis Karlsruhe sowie Ihren Unterpachtvertrag zu halten und Ihre gepachtete Kleingartenparzelle verantwortungsvoll zu bewirtschaften. Mit Ihrer Mitwirkung und Unterstützung tragen Sie dazu bei, dass unsere Kleingartenanlagen weiterhin harmonisch in das Stadtbild integriert sind und erhalten bleiben. Vielen Dank für Ihr Engagement!
Mit freundlichen Grüßen
Lüthin Vorsitzender/ CEO