Videoüberwachung Kleingartenparzelle

Videoüberwachung Kleingartenparzelle

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Gartenfreunde und Gartenfreundinnen,

aufgrund von Einbrüchen in Kleingartenanlagen häuft sich seit Jahren das Interesse einiger Pächter/*innen, ihre Kleingartenparzelle mit einer Videoüberwachung bzw. Sicherheitstechnik auszustatten.

Sicherlich nicht immer eine schlechte Idee, denn Videotechnik bzw. Lichttechnik kann durchaus eine abschreckende Wirkung auf Täter haben. Zudem können die Aufzeichnungen ggf. einen Täter auch im Nachhinein überführen.

Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass es einige gesetzliche Auflagen zu beachten gibt:

Darf ich an meiner Gartenlaube eine Überwachungskamera anbringen?

Ja, die eigene Gartenlaube und die eigene Parzelle zu überwachen, ist erlaubt.

Bestimmte Voraussetzungen für die Videoüberwachung:

Es dürfen ausschließlich die eigene Gartenlaube und die eigene Parzelle überwacht werden. Weder die Parzelle des Nachbarn noch die Zugangswege innerhalb oder außerhalb der Kleingartenanlage dürfen im Sichtfeld der Kamera liegen.

Die Nachbarparzelle und der Zugangsweg dürfen auch nicht nur ausschnittsweise oder im Hintergrund zu sehen sein. Eine solche Beobachtung bzw. Videoaufzeichnung außerhalb der eigenen Parzelle verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht anderer Menschen. Ein Recht, das im Grundgesetz geschützt ist und damit ein Verstoß darstellt und keinesfalls als Lappalie zu verstehen ist.

Verbreiten von Aufnahmen nach einem Vorfall:

Dies würde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters eingreifen und dem Täter die Möglichkeit einräumen, Schadensersatzforderungen gegenüber dem Verbreiter geltend zu machen.

Das aufgezeichnete Videomaterial darf nur an die zuständige Ermittlungsbehörde ausgehändigt werden.

Muss ein entsprechender Hinweis der Beobachtung angebracht werden?

Ja, siehe §4 BDSG: „Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.“

Aufnahmen löschen:

Aufnahmen von Familienangehörigen, Freunden oder berechtigten Personen fallen ebenfalls unter das Persönlichkeitsrecht und sind somit umgehend zu löschen. Lediglich Aufnahmen, die zur Aufklärung einer Straftat benötigt werden, dürfen gesichert werden.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die Angaben dienen als Hinweis und sind ohne Gewähr.


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